I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen enthalten die im unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 14 BGB) zwischen Ihnen und uns, der Firma STERIS Deutschland GmbH (Eupenerstr. 70, 50933 Köln, Deutschland; HRB 55911), vertreten durch die Geschäftsführer : Matthias Brumm, Ronald Snyder, Michael Tokich (Impressum), ausschließlich geltenden Bedingungen, soweit diese nicht durch Individualvereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden Ihnen vorab schriftlich, per E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie dieser Änderung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch Sie anerkannt.
Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen rechtzeitig gesondert hingewiesen.
§ 2 Angebote und Kostenvoranschläge
(1) Alle Preise und sonstige Angaben in Angeboten oder Kostenvoranschlägen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Forderungen sind mit Rechnungszugang fällig.
(2) Die angegebenen Preise sind Euro-Preise, sofern nichts anderes angegeben ist und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
Die Preise sind ohne Skonto zu bezahlen.
(3) Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten vorbehalten.
Dies gilt jedoch nur insoweit, als die von uns vertraglich geschuldete Leistung 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgt und wir auf die Kostenänderung keinen Einfluss haben.
(4) Eine Aufrechnung unserer Forderungen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
(5) Sind Sie uns aus mehreren Schuldverhältnissen zur Zahlung verpflichtet und reicht eine Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die Ihnen lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. Sind neben der jeweiligen Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
§ 4 Verzug
(1) Kommen Sie mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so haben Sie – unbeschadet unserer anderen Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.
(2) Sofern Sie mit einer Zahlung in Verzug sind, ein Scheck oder Wechsel nicht ordnungsgemäß eingelöst wird, kein Ausgleich im Bankabbuchungsauftragsverfahren erfolgt oder in Ihren Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, werden alle noch offenen Forderungen einschließlich eventuell gestundeter Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
(3) Kommen Sie in Annahme- bzw. Abnahmeverzug oder verletzen Sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf Sie über, in dem Sie in Annahme- bzw. Abnahmeverzug geraten sind.
§ 5 Haftungsbeschränkung
Wir haften ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen.
Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 6 Unterlagen und Datenspeicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten ohne Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Ihre Unterlagen. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, welchen wir zulässigerweise Leistungen übertragen haben.
(2) Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten bei uns gespeichert werden. Wir verweisen hier auf unsere Datenschutzerklärung (abrufbar unter: www.danmed.com).
§ 7 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Tuttlingen.
II. Zusätzliche Bestimmungen für Kaufverträge sowie Werklieferverträge
§ 1 Registrierung als Nutzer für Onlinevertrieb
(1) Ihre Registrierung für unseren Onlinevertrieb erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf Zulassung zu unserem Onlinevertrieb besteht nicht. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Zur Zulassung füllen Sie elektronisch das auf unserer Website vorhandene Anmeldeformular aus und senden uns dieses per E-Mail zu. Die für die Anmeldung erforderlichen Daten inklusive UStIDNr. sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Mit der Anmeldung wählen Sie einen persönlichen Nutzernamen und ein Passwort. Der Nutzername darf weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen. Sie sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten keinesfalls mitzuteilen.
(2) Abgesehen von der Erklärung Ihres Einverständnisses mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Ihre Registrierung mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Allein mit der Eintragung bei uns besteht keinerlei Kaufverpflichtung hinsichtlich der von uns angebotenen Waren.
(3) Soweit sich Ihre persönlichen Angaben ändern, sind Sie selbst für deren Aktualisierung verantwortlich. Alle Änderungen können online nach Anmeldung unter „Mein Konto“ vorgenommen werden.
§ 2 Vertragsschluss beim Onlinevertrieb
(1) Die Präsentation unserer Waren stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar. Erst Ihre Bestellung einer Ware ist ein bindendes Angebot gemäß § 145 BGB.
(2) Im Falle der Annahme dieses Angebots versenden wir an Sie eine schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail.
§ 3 Besondere Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung der Ware erfolgt per Vorkasse, es sei denn, wir haben mit Ihnen abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart.
(2) Zusätzliche Kosten können Ihnen für Verpackung und Versand Ihrer Ware sowie die Kosten einer Transport-, Bruch-, Feuer- oder Wasserschadenversicherung entstehen, falls diese von Ihnen gewünscht wird.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Zahlungsbedingungen (I. § 3).
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller bestehenden und künftigen Forderungen in unserem Eigentum.
(2) Sie sind zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung oder Vermietung der Ware treten Sie schon jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sie bleiben zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug sind und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(3) Bei Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware sind wir im Hinblick auf die Eigentumslage als Hersteller anzusehen, die Ware verbleibt dabei in unserem Eigentum. In diesem Fall setzt sich Ihr Anwartschaftsrecht an der Ware an der umgebildeten Ware fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des objektiven Werts der Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass Ihre Ware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass Sie uns anteilmäßig Miteigentum übertragen und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahren. Zur Sicherung unserer Forderungen treten Sie auch solche Forderungen an uns ab, die Ihnen durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(4) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Ihr Verlangen freizugeben.
(5) Sie sind verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf Sie übergegangen ist, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln, soweit notwendig auf eigene Kosten rechtzeitig zu warten oder einer Inspektion zu unterziehen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, haben Sie uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte bzw. eingebaute Vertragsgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haften Sie für den entstandenen Ausfall.
§ 5 Lieferbedingungen
(1) Unsere angegebenen Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt werden.
(2) Die Lieferfrist beginnt bei Zahlung der Proformarechnung per Vorkasse, ansonsten mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von Ihnen ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Werkstoffe und sonstiger Gegenstände, Genehmigungen und Freigaben.
(3) Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Behinderung. Das gleiche gilt bei Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Werkstoffe, soweit diese Verzögerungen nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss und nicht von uns zu vertreten sind und die Ware nicht mit zumutbarer Anstrengung anderweitig geliefert oder beschafft werden kann.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer Lieferfrist sind Sie berechtigt uns schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern, falls Sie Ihrerseits alle fälligen vertraglichen Pflichten erfüllt haben.
(6) Wird der Versand auf Ihren Wunsch hin verzögert, so werden Ihnen, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beliefern.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen zu erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, sind wir berechtigt, die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
§ 6 Gewährleistung
(1) Soweit unsere Leistung mangelhaft ist, sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht uns zu.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sind Sie berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass Sie alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllen, sofern Sie Kaufmann im Sinne des HGB sind.
(2) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware.
(3) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit unseres Online-Handelssystems.
(4) Sie verpflichten sich, uns erforderlichenfalls auf Anforderung unverzüglich alle Informationen über die Abnehmer unserer Medizinprodukte (insbesondere sonstige Inverkehrbringer, betroffene Betreiber und Anwender i. S. d. § 14 MPSV) mitzuteilen, die für die Vorbereitung und Durchführung eines Rückrufs der betroffenen Medizinprodukte bzw. Produktions-Chargen aufgrund der jeweils aktuellen medizinproduktrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
III. Zusätzliche Bestimmungen für Reparaturen, Wartungsleistungen und sonstige Werkleistungen
§ 1 Besondere Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die Werkleistung wird bei Abnahme fällig.
(2) Unsere Preise gelten ab dem Ort, an dem die Werkleistung durchgeführt wird, zuzüglich Verpackung, Versand und Reisekosten
(3) Die Preisberechnung erfolgt nach Arbeitszeit- und Materialaufwand, sofern nicht vereinbart ist, dass zu Pauschalpreisen, nach Aufmaß oder Ähnlichem abzurechnen ist.
Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag wir Ihnen nur auf Ihr Verlangen hin erstellt.
(4) Leistungen für nachträglich in den Vertrag aufgenommene Erweiterungen werden entsprechend der zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Entgelte berechnet.
§ 2 Pfandrecht
Uns steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Gegenstand zu, an welchen wir Werkleistungen mit Ihrem Wissen und Wollen durchführen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen, auch auf solche, die aus früheren Werkleistungen oder Lieferungen bestehen.
Kommen Sie mit Zahlung des Werklohns für einen längeren Zeitraum als zwei Monate in Verzug, so steht uns das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen, den Gegenstand freihändig bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungsmehrerlös steht Ihnen zu. Wir sind jedoch berechtigt, neben unserer Hauptforderung und den aufgelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen und zu verrechnen.
§ 3 Gewährleistung
(1) Soweit unsere Leistung mangelhaft ist, sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Herstellung eines mangelfreien Werkes zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht uns zu.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sind Sie berechtigt, den Mangel selbst zu beheben und hierfür Aufwendungsersatz zu verlangen, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die Werkleistung beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Abnahme des Werkes. Falls eine solche ausgeschlossen oder nicht erfolgt ist, mit dessen Vollendung.
Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz wie beispielsweise bei Bauwerken zwingend längere Fristen vorschreibt.
§ 4 Mitwirkungspflichten
(1) Sie haben entsprechend unserer Vorgaben die jeweiligen Betriebsbedingungen des Werkvertragsgegenstands sicherzustellen und die benötigten Versorgungseinrichtungen und Verbrauchsgüter (z. B. Stromversorgung, Wasserversorgung) gemäß unseren Vorgaben bereitzustellen.
(2) Sie haben gelieferte bzw. zur Verfügung gestellte Hilfsmittel wie Pläne, Handbücher, technische Geräte etc. für die Werkleistung bereitzuhalten. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben solche Hilfsmittel in unserem Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn sie bei Ihnen aufbewahrt werden.
§ 5 Zurückbehaltungsrecht
Sollten wir nach Vertragsschluss erfahren, dass Sie sich in einer ungünstigen Vermögenslage befinden, die unseren Gegenleistungsanspruch gefährdet, oder sollten Sie nach Vertragsschluss in eine solche Vermögenslage geraten, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis Sie entweder die Gegenleistung bewirkt oder wir Sicherheit für die Gegenleistung geleistet haben. Wir sind ferner befugt, Ihnen hierfür eine angemessene Frist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten und Ihnen gegebenenfalls bis dahin gemachte Aufwendungen in Rechnung zu stellen
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